Problematisch in diesem Zusammenhang ist nach ordentlicher Kündigung der Mitgliedschaft, dass die Co.net Verbrauchergenossenschaft eG Anteilsguthaben der ehemaligen Mitglieder nicht auszahlt.

Ebenso teilt die Co.net Verbrauchergenossenschaft e.G. trotz ordentlicher Nachfrage nicht die Höhe eines möglichen Anteilsguthaben an deren Kunden mit.

Im Vorfeld hat die BaFin mit Bescheid vom 27.12.2019 das öffentliche Angebot von eigenen Genossenschaftsanteilen verboten, da die Co.Net Verbrauchergenossenschaft e.G. über keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt verfügt. 

Mitglieder der Co.net Verbrauchergenossenschaft e.G., die nach diesem Verbot im Juli 2015 der Genossenschaft beigetreten sind, steht unabhängig von einem ordentlichen Kündigungsrecht aufgrund des von der BaFin gerügten Verstoßes gegen die Prospektpflicht ein Anspruch auf Erstattung auf 100 % der ursprünglichen Investition zu. 

Als mögliche Folge der Corona Krise resultierten jedoch Zahlungsschwierigkeiten und eine unsägliche Verzögerungstaktik bei der Auszahlung der Anteilsguthaben.

Aktuell ist die Umwandlung in eine AG geplant.

Folge davon wäre, dass die Mitglieder keinen Anteil mehr an der Genossenschaft halten, der nach Ablauf der Mindesthalte- und Kündigungsfrist gegenüber der Genossenschaft gekündigt werden kann und das Recht auf Rückzahlung der Einlage zur Folge hat, sondern die Mitglieder müssten ihre Anteile in Aktien umtauschen.

Dies beschneidet die Rechte der Mitglieder noch mehr.

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Rechtsanwalt Stefan Kowalski