Die gesetzlichen Regelungen lassen sich einteilen in das sogenannte Individualarbeitsrecht und in das sogenannte Kollektivarbeitsrecht. Individualarbeitsrechtliche Bestimmungen regeln das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Bestimmungen zum Kollektivarbeitsrecht enthalten Regelungen zu dem Verhältnis zwischen Gewerkschaften, Betriebsräten oder Personalräten sowie Arbeitgeberverbänden. Dem kollektiven Arbeitsrecht ist auch der derzeitige Bahnstreik der Lokführergewerkschaft GDL zuzuordnen.

Stefan Kowalski klärt auf:

„Ein Streik ist eine Maßnahme, bei der Arbeitnehmer gemeinsam die Erfüllung des Arbeitsvertrages verweigern, um so den Arbeitgeber zur Erfüllung der Forderungen für bessere Arbeitsbedingungen und Entlohnung zu bewegen. Das Recht zum Streik ergibt sich aus dem Grundgesetz und ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dort als sogenannte Koalitionsfreiheit normiert. Diese Koalitionsfreiheit umfasst auch die Streikfreiheit als Grundrecht.

Ein rechtmäßiger Streik muss von einer Gewerkschaft getragen sein, ein tariflich regelbares Ziel verfolgen, dieses Ziel muss auch tarifrechtlich zulässig sein, eine sogenannte Friedenspflicht muss eingehalten werden, der Streik muss das letzte Mittel (ultima ratio) zur Durchsetzung arbeitnehmerseitiger Forderungen sein und schlussendlich muss ein Streik auch verhältnismäßig sein. Für die Dauer eines Streiks haben die streikenden Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Im Gegenzug werden von der Gewerkschaft an die streikenden Gewerkschaftsmitglieder für die Dauer des Streiks Gelder ausgezahlt. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch einen rechtmäßigen Streik eingetretenen wirtschaftlichen Schadens.

Die Gewerkschaft der Lokführer GDL verfolgt als ein Ziel die sogenannte Tarifpluralität. Tarifpluralität bezeichnet einen Zustand, bei dem sich ein Unternehmen an mindestens zwei Tarifverträge für Arbeitsverhältnisse derselben Art halten muss. Für den jeweiligen Arbeitnehmer gilt nur einer der beiden Tarifverträge je nach Tarifgebundenheit. Der Arbeitgeber ist an alle Tarifverträge gebunden. Beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, in welcher Gewerkschaft er als Mitglied organisiert ist. Je nach Mitgliedschaft kommt dann der entsprechende Tarifvertrag zur Anwendung. Für den Arbeitgeber birgt dies tatsächliche Probleme bei der Organisation der Arbeit. Es können sich beispielsweise unterschiedliche Arbeitszeitmodelle oder Vergütungsmodelle ergeben. Aufgrund dieser Probleme hat die Rechtsprechung erst seit dem Jahr 2010 die Tarifpluralität anerkannt.

Ein Arbeitgeber darf aufgrund eines rechtmäßigen Streiks den streikenden Arbeitnehmer weder abmahnen noch kündigen. Die Mittel der arbeitgeberseitigen Abmahnung und Kündigung gehören wieder dem Individualarbeitsvertragsrecht an. Das Individualarbeitsrecht befasst sich hauptsächlich mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages, mit den sich daraus ergebenden Pflichten der Vertragsparteien und mit dem Inhalt und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht das Recht für den Arbeitgeber, einen Arbeitnehmern aus betrieblichen Gründen, aus Gründen in der Person des Arbeitnehmer liegend und aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu kündigen. Eine Kündigung muss immer verhältnismäßig sein, das heißt es müssen alle Gründe, die für und gegen eine Kündigung sprechen, abgewogen werden. Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung als ultimatives Mittel zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitgeber gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten eine Abmahnung auszusprechen. Eine solche Abmahnung hat die Funktion, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers aufzuzeigen und zu dokumentieren, dass bei einem erneuten Verstoß mit einer Kündigung zu rechnen ist. Eine Abmahnung kann mit der ,gelben Karte‘ aus dem Fußball verglichen werden.“

Rechtsanwalt Stefan Kowalski aus der Kanzlei im Münsterfeld in Fulda ist Experte auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Er gibt rechtliche Unterstützung in allen Fragen des Arbeitsrechts. Seine Tätigkeit umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung als auch die prozessuale Vertretung. Durch Spezialisierung und Qualifizierung können die Rechtsanwälte von Alt . Kemmler . Kowalski Rechtsanwälte eine hohe Fachkompetenz und erstklassige Beratung bieten.

Quelle: Osthessen Zeitung