Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass die Versicherungsunternehmen in ihren Altverträgen unwirksame Widerspruchsbelehrungen erteilt hatten. Auf Grund der unwirksamen Belehrungen besteht jetzt noch das Recht für den Versicherungskunden, die Versicherungsverträge rückabzuwickeln.

Eine solche Rückabwicklung kann den Versicherungskunden im Ergebnis finanziell besser stellen, als wenn der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit weiter mit monatlichen Zahlungen bedient wird.

Dem liegt Folgendes zu Grunde: Der Kunde schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung ab, es werden monatliche Beiträge gezahlt und eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Der Versicherer rechnet an Hand dieses Vertrages die am Ende der Laufzeit zu erwirtschaftende Summe abzüglich diverser Kosten zu Gunsten der Versicherung wie beispielsweise Abschluss- oder Verwaltungskosten. Für den Kunden besteht grundsätzlich das Recht, den Vertrag während der Laufzeit zu kündigen. Bei Kündigung wird der sogenannte Rückkaufswert der Versicherung berechnet. Dieser liegt in der Regel unter den bis zur Kündigung eingezahlten Beträgen.

Das aktuelle Urteil des BGH hat nunmehr festgelegt, dass die Versicherung in Folge eines wirksamen Widerspruchs des Versicherungsvertrages die Abschlusskosten, die Verwaltungskosten und die sogenannten Ratenzahlungszuschläge an den Kunden zurückzahlen muss. Daneben besteht für den Kunden das Recht, Zinsen auf die bisher eingezahlten Beträge zu erhalten trotz Widerspruch.

Es wird somit diesen Kunden die Möglichkeit eröffnet, aus unrentablen Lebens- und Rentenversicherungen frühzeitig ohne Verlust auszusteigen. Auch Kunden, die bereits ihre Lebens- und Rentenversicherung gekündigt haben und geringe Rückkaufswerte ausgezahlt bekamen, haben die Möglichkeit, sich die neue Rechtsprechung des BGH zu Nutzen zu machen.“

Bei weiteren Fragen können sich möglicherweise betroffene Versicherungskunden unverbindlich an die Rechtsanwaltskanzlei „Alt . Kemmler . Kowalski“ wenden. http://www.ra-alt.de/

Quelle: Osthessen Zeitung